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Pflegestufe und Pflegekasse |
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Das sollten Sie vor Antragsstellung beachten:
* Treffen Sie Ihre Entscheidung mit Ihren Angehörigen und/oder der pflegenden Person
* beziehen Sie unbedingt fachliche Unterstützung mit ein, z.B. einen ambulaten Pflegedienst
* halten Sie Rücksprache mit Ihren behandelten Ärzten
* Sammeln Sie alle Unterlagen wie Arztberichte, Gutachten, Röntgenbilder, CT-Bilder, usw...
* Besorgen Sie sich von Ihrer zuständigen Pflegekasse die Antragsformulare und ein Pflegetagebuch
Gemeinsam mit den pflegenden Personen und/oder dem Pflegedienst füllen Sie die Antragsfolmulare gewissenhaft aus und reichen Sie bei Ihrer Pflegekasse ein.
Diese beauftragt zunächst den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) mit der Erstellung eines Pflegegutachtens. Dies wird durch Ihre Unterlagen und einen persönlichen Besuch des Gutachters beim Antragssteller zu Hause erstellt.
Der Gutachter kündigt sich i.d.R. schriftlich vorher an. An diesem Termin ist es sehr von Vorteil, wenn die pflegende Person und/oder der ambulante Pflegedienst auch vor Ort ist um die persönliche Situation glaubwürdig darzustellen.
Übergangszeit:
Wenn Sie zwischen Antragsstellung und Genehmigung eine Pflegeperson oder -dienst benötigen, müssen Sie diese zunächst selbst bezahlen.
Behalten Sie unbedingt alle Rechnungen auf, denn das Pflegegeld wird rückwirkend ab Antragsdatum gezahlt, sofern der Antrag genehmigt wird!
Oft ist kein Geld vorhanden, um einen abulanten Pflegedienst in dieser "Übergangsphase" selbst zu finanzieren.
In diesem Fall kann ein Altrag auf "Hilfe zur Pflege" beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.
Wird dies genehmigt, geht das Sozialamt in Vorleistung und rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrages mit der Pflegekasse direkt ab.
Pflegetagebuch:
Führen Sie ein Pflegetagebuch. Dieses bekommen Sie i.d.R. bei Ihrer Kranken- und/oder Pflegekasse.
Dokumentieren Sie hier so ausführlich wie möglich die zu erbringenden Pflegeleistungen, sowie Hilfestellungen. Das Pflegetagebuch ist einer der wichtigsten Nachweise für den tatsächlichen Pflegebedarf.
Ein Pflegetagebuch sollten Sie führen, wenn der Besuch des MDK ansteht. Die Mitarbeiter des MDK überprüfen, ob und inwiefern bei Pflegebedürftigkeit dauerhaft und regelmäßig Hilfebedarf bei den sogenannten „Katalogverrichtungen“ besteht: bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Erst bei „erheblicher Pflegebedürftigkeit“ gewährt die Pflegekasse Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Aber auch der besondere Betreuungsbedarf von Pflegebedürftigen mit eingeschränkten kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (z. B. bei Demenz) und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können aufgrund des bestehenden Betreuungsaufwandes Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden.
Für Betroffene und pflegende Angehörige ist der Besuch des Medizinischen Dienstes deshalb ein wichtiger Termin, auf den Sie sich vorbereiten sollten.
Legen Sie das Pflegetagebuch vor, wenn die Mitarbeiter des MDK die Begutachtung in der häuslichen Umgebung durchführen. Ihre Eintragungen können den Gutachtern wichtige Daten zur Ermittlung des Pflegebedarfs liefern.
Aber auch dann, wenn der MDK aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens keine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ feststellt oder eine zu niedrige Pflegestufe wählt, ist nur auf der Grundlage einer ausführlichen Pflegedokumentation die erfolgreiche juristische Geltendmachung Ihres Anspruches im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren möglich.
Wichtige Hinweise zum Ausfüllen:
Um darzustellen, dass es sich um einen regelmäßigen Hilfebedarf handelt, sollten Sie das Pflegetagebuch mindestens eine Woche lang, besser aber zwei Wochen lang führen.
Beachten Sie bei der Dokumentation, dass Tätigkeiten wie Waschen, Ankleiden, Hilfe beim Toilettengang und andere pflegerische Hilfen und Betreuungsleistungen in der Regel aus einer ganzen Reihe von verschiedenen Hilfestellungen bestehen, deren Zeitbedarfe sich jeweils einzeln schwer einschätzen lassen. Wir haben deshalb bei unserer Vorlage für ein Pflegetagebuch bestimmte Hilfestellungen – Körperpflege, Hilfen beim Stuhlgang/Wasserlassen, Hilfen beim Essen, besondere Tätigkeiten und hauswirtschaftliche Versorgung – in Einzelschritte untergliedert, damit Sie den Zeitbedarf umfassend und nachvollziehbar dokumentieren können.
Kommentieren Sie – falls nötig – in der jeweils dafür vorgesehenen Spalte oder auf einem separaten Blatt Besonderheiten, die zu einem höheren Pflegeaufwand führen und beschreiben Sie ggf. den Ablauf und die Gründe. Notieren Sie, wenn möglich, auch die Zeit, in der Sie zwischendurch nicht helfen, nicht auf den Pflegebedürftigen aufpassen oder ihn nicht anleiten, da diese Zeiten nicht berücksichtigt werden dürfen.
Begutachtungstermin:
Dieser Termin ist ausschlaggebend für die Beurteilung und die Einstufung in die richtige Pflegestufe!
Viele Pflegebedürftige sind motoviert durch den anstehenden Besuch an diesem Tag und stellen ein besseres Bild über ihren Zustand dar, als der Realität tatsächlich entspricht.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Pflegeperson und/oder -fachkraft und der Pflegebedürftige jeweils allein befragt werden.
Weichen hier die Angaben des Antragsstellers und der Pflegeperson/-fachkraft voneinander ab, wird dies dokumentiert!
TIP!
Übersehen Sie keinen zusätzlichen Aufwand!
Denken Sie an das Anfahrszeiten und -wege, das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Transporte, Wartezeiten beim Arzt usw...
Auch Pflegeerschwernisse werden häufig übersehen, z.B. hohes Gewicht des Pflegebedürftigen, nächtliche Pflege z.B. durch Umlagern usw...
Diese wirken sich positiv auf den zeitlichen Aufwand und somit auf die Einstufung in eine Pflegestufe aus!
Ergebnis:
Das Ergebnis des Pflegegutachtens teilt der MDK der Pflegekasse mit. Diese entscheidet dann nach Aktenlage unter maßgeblichem Bezug auf das Pflegegutachten ob und in wie weit ein Pflegebedarf vorhanden ist.
Die Pflegekasse teilt dem Antragssteller die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit schriftlich mit.
Widerspruch:
Sie haben vier Wochen Zeit um schriftlich Widerspruch einzulegen, sollten Sie eine Ablehnung erhalten haben, oder die Einstufung zu niedrig sein.Beziehen Sie hier unbedingt wieder z.B. einen ambulanten Pflegedienst mit ein ggfls. wenden Sie sich auch an einen Sozialverband oder eine Hilfsorganisation.
TIP!
Wurde keine Pflegebedürftigkeit festgestellt und somit keine Einstufung in einer Pflegestufe erteilt, können Sie sich an das zuständige Sozialamt wenden.
Hier wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen "Hilfe zur Pflege" gewährt, welche auf Grundlage des vom MDK erstellten Gutachtens basiert.
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