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Parkausweis |
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Am 31. Dezember 2010 verloren Parkausweise für behinderte Menschen, die vor dem 01. Januar 2001 ausgestellt worden sind, ihre Gültigkeit. Betroffene sollten zeitnah das europaweit gültige neue Dokument beantragen.
Der bisherige "dunkelblaue” Parkausweis wird ausgemustert. Wer Unannehmlichkeiten am Jahresende verhindern will, sollte sich rechtzeitig um den neuen EU-einheitlichen Ausweis kümmern, der in allen Ländern der EU dazu berechtigt, Behindertenparkplätze zu nutzen.
Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei Antragsstellung, um eine Parkerleichterung zu erhalten!
Neuer Ausweis - Muster
Vorderseite / Rückseite mit Passbild!
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Ausweismerkzeichen aG) und blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) können vom Straßenverkehrsamt einen Parkausweis erhalten. Seit dem 01.01.2001 gibt es einen europäischen Parkausweis für behinderte Menschen. Dieser wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt und ist mit einem Lichtbild zu versehen. Damit können Parkerleichterungen genutzt werden, die in dem Mitgliedsstaat eingeräumt werden, in dem sich der Ausweisinhaber aufhält.
Gleichzeitig erhalten Antragsteller eine von der Europäischen Union herausgegebene Broschüre, die die Nutzungsmöglichkeiten in den einzelnen Ländern beschreibt. Die Parkmöglichkeit auf Behindertenparkplätzen muss an Ihrem Wohnort beim Straßenverkehrsamt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" oder "Bl" eingetragen ist oder die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Hier hilft Ihnen das zuständige Versorgungsamt weiter.
Die Gestaltung des Parkausweises – Größe, Farbe, Material, Inhalt und Anbringung – ist standardisiert, um die Bewegungsfreiheit von Menschen mit Behinderungen europaweit zu fördern. Die genauen Bestimmungen sind der Empfehlung und ihrem Anhang zu entnehmen.
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original oder in Kopie vorzulegen:
* der Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" oder "Bl"
* ein Foto im Passbildformat
Schwerbehinderte, die noch im Besitz eines "alten" Parkausweises sind, sollten bei der Antragstellung den alten Ausweis im Original ebenfalls vorlegen.
Der europaweit vereinheitlichte Ausweis ist beim Parken deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Wichtig: Die Ausnahmegenehmigung muss zusätzlich immer mitgeführt werden.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales- Juli 2010
Redaktion: DMSG Bundesverband e.V. - 22. Juli 2010
Es gibt zwei unterschiedliche Parkausweise:
"Blauer Parkausweis" (EU-weit)
Der "Besondere Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
- bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290)
- unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
- Parken auf Anwohnerparkplätzen
"Oranger Parkausweis" (bundesweit)
Mit dem orangen "Besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.
ACHTUNG: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol). Mit dem (zusätzlich zu beantragenden) gelben Parkausweis kann das Parken auf einzelnen, genau bestimmten Schwerbehindertenparkplätzen in Sachsen zugelassen werden.
Inhaber des blauen Parkausweises dürfen ...
- auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl-Symbol),
- im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
- im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
- an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
- in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken,
- in Einzelfällen (daher bitte vorher erkundigen!) kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn parken.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.
Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei Antragsstellung, um eine Parkerleichterung zu erhalten!
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